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Sie haben es wieder getan… die Sittenwächter der BaFin möchten den kleinen Michel vor Verlustrisiken schützen und haben nun – wie zu erwarten – die im Februar diesen Jahres angekündigte Allgemeinverfügung mit kleinen Änderungen festgezurrt.

Vermarktung, Vertrieb und Verkauf von Futures ohne Nachschusspflicht an Kleinanleger ab 01.01.2023 verboten

Pünktlich zur WoT 2022 haute nun die BaFin am Freitag – sozusagen en passant zum Livetrading Event, bei dem Meister Schäfermeier im Future zeigte, wo der Frosch die Locken hat – die Allgemeinverfügung zum Futurehandel für Kleinanleger raus.

Zitat:

Allgemeinverfügung:

1. Ich ordne eine Beschränkung der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs von Futures im Sinne von Art. 4 Abs. 15 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (MiFID II) in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nr. 4 bis 7 und 10 MiFID II an Kleinanleger mit Sitz in Deutschland gegenüber Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 MiFID II in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 MiFID II an. Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von Futures an Kleinanleger im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 11 MiFID II mit Sitz in Deutschland wird Wertpapierfirmen vorbehaltlich der unter Ziffer 2. geregelten Ausnahmen untersagt.

Die Beschränkung wird mit Wirkung zum 01.01.2023 wirksam.

Von der Untersagung gemäß Ziffer 1. Satz 2 ausgenommen sind Fälle, in denen
a. Wertpapierfirmen für Kleinanleger eine Nachschusspflicht vertraglich ausschließen und der Verlust von Kleinanlegern somit auf die von diesen für den Future-Handel bei der Wertpapierfirma hinterlegten Mittel beschränkt ist oder
b. Kleinanleger für jedes Future-Geschäft gegenüber der Wertpapierfirma vor Abschluss des Geschäftes bestätigen, dass sie den Future bzw. die Future-Kontrakte ausschließlich zu Absicherungszwecken erwerben (Absicherungsgeschäft, Hedging).
c. Futures zur Abwicklung bzw. Schließung von bestehenden (offenen) Future-Positionen, die vor Inkrafttreten der Allgemeinverfügung eröffnet wurden, erworben werden (Gegengeschäft zur Abwicklung einer offenen Future-Position).

Quelle: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufsichtsrecht/Verfuegungen/dl_20220930_Allgemeinverfuegung_Produktintervention_Futures.pdf?__blob=publicationFile&v=7

Den kompletten Text könnt ihr hier als pdf-Dokument von den Seiten der BaFin einsehen.

Nun kann man das sehen, wie man will – die Entwicklung war abzusehen und in diesem Land nebst sachkundiger Anleitung aus Brüssel mit seinem Regulierungswahn auch folgerichtig.

Zur Argumentation der Allgemeinverfügung verweist die BaFin auf eine Marktuntersuchung zum Handel in Deutschland.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) führte eine Marktuntersuchung zum Future-Handel in Deutschland durch, um weitere Informationen als Grundlage der Bewertung erheblicher Anlegerschutzbedenken im Hinblick auf Kleinanleger zu erlangen. Zu diesem Zweck erfragte die Bundesanstalt bei einer Auswahl von als wesentlich erachteten Intermediären20 in Deutschland Informationen zu Kunden und Handelsverhalten. Darüber hinaus erbat die Bundesanstalt Informationen zum Marketing und
Vertrieb von Futures. Der Untersuchungszeitraum der Marktuntersuchung erstreckte sich von Juli 2019 bis Juni 2020.

Die Marktuntersuchung zeigte, dass das Futures-Handelsvolumen von Kleinanlegern bei den befragten Intermediären im Zeitraum der Befragung durchschnittlich pro Quartal insgesamt rund 20 Mrd. Euro betrug. Durchschnittlich erlitten mehr als die Hälfte der Kleinanleger Verluste im Future-Handel. Dabei schwankt die Verlustquote der Anleger stark in Abhängigkeit vom jeweiligen
Betrachtungszeitraum und vom Anbieter. Zum Teil sind jedoch Verlustquoten von über 75 % zu erkennen. Dies lässt den Schluss zu, dass teilweise drei von vier Kleinanlegern Verluste im Future-Handel erleiden.  Dabei entstehen erhebliche Verluste nicht nur in Bezug auf einzelne Future-Positionen, sondern auch bei Betrachtung des gesamten Future-Portfolios von Kleinanlegern.
Nach den im Rahmen der Aufsichtstätigkeit gemachten Beobachtungen der Bundesanstalt ist die Anzahl an Kleinanlegern, die Futures handeln, erheblich höher als die Anzahl an professionellen Kunden. Sowohl das Handelsvolumen als auch die Anzahl der Kleinanleger, die Futures handeln, ist über den Beobachtungszeitraum der durchgeführten Marktuntersuchung um rund 15 %
angestiegen. Insgesamt wurden im Untersuchungszeitraum Futures in einem Volumen von rund 78 Mrd. Euro von Kleinanlegern in Deutschland gehandelt. Deutlich wird zudem, dass Kleinanleger insbesondere sogenannte Mini- oder Micro-Kontrakte handeln, bei denen – absolut gesehen – geringere Margin Anforderungen gängig sind. Zudem führte die Bundesanstalt im Nachgang zur Anhörung eine Analyse auf Basis von Meldedaten nach Art. 26 MiFIR durch. Diese zeigte, dass sich die Anzahl der Kunden , die Future-Kontrakte an der EUREX gehandelt haben, zwischen 2018 und 2021 nahezu verdreifacht hat. So handelten ausgehend von den abgefragten Daten im Jahr 2021 rund 70.000 Kunden EUREX Futures. Dabei zeigte sich auch, dass bereits jetzt jedenfalls die Anzahl an Kunden, die Mini- und Micro-Futures handeln, auch dieses Jahr im Vergleich zum Jahr 2021 weiter ansteigen wird. Bei rund ¼ der Future-Transaktionen in EUREX Produkten von Kunden handelt es sich um solche mit Mini- oder Micro-Futures.
Nach den aus der Marktuntersuchung gewonnen Erkenntnissen liegt die Anzahl an professionellen Kunden, die Futures bei Intermediären handeln, erheblich unter der Anzahl der handelnden Kleinanleger. Aufgrund des steigenden Future-Handelsvolumens in Deutschland, der zunehmenden Werbetätigkeiten der Intermediäre sowie des vermehrten Angebots von Mini- und
Micro-Futures geht die Bundesanstalt daher davon aus, dass sich das Marktwachstum im Bereich der Kleinanleger weiter fortsetzen wird und zukünftig mit der Anzahl an Kleinanlegern auch das von Kleinanleger insgesamt gehandelte Future-Volumen weiter steigt. Es lässt sich ein Trend hin zu einer höheren Anzahl an Kleinanlegern und der Beliebtheit von Futures erkennen.

Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem Futureverbot für Kleinanleger mit Wohnsitz in Deutschland?

Nun ja, Futures ohne Nachschusspflicht darf man ja dann handeln und auch bewerben. Die logische Konsequenz wird sein, dass die jeweiligen Anbieter dann die Marginanforderungen radikal hochziehen und die Gebührenstruktur verteuern werden. Damit fallen dann schon mal wieder viele potenzielle Kunden für diese Handelsinstrumente aus und können dann den Zertifikate Emittenten  das Geld wieder in den Rachen werfen. Ein Schelm, wer Schlimmes dabei denkt.

Die nun feststehende Gewissheit wird sicher auch Auswirkungen auf das Geschäft der diversen Tradingcoaches haben, deren Schüler vorzugsweise im Futurehandel aktiv sind oder werden wollen.

Vermutlich haben sich aber viele von den Instagram Followern der jeweiligen Experten noch keine Gedanken darüber gemacht, wie es denn ist, wenn man aus der Simulation in den Echtgeldhandel will. Die Realität wird sie dann schnell einholen. Lösungen dafür gibt es zwar, ein Dämpfer im Futurecoaching wird aber wohl nicht ausbleiben.

Der Handel mit Proptrading Firmen wäre eine Alternative. Informationen dazu auch bei prop-trader.de

 

 

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