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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist bekannt für ihre weitsichtige und verantwortungsvolle Arbeit, die vor allem auch bei Fehleinschätzungen für ihr Handeln oder Unterlassen (siehe u.a. Wirecard) gerade steht und deren Mitarbeiter persönliche und finanzielle Konsequenzen ziehen… könnte man meinen.

Die Realität ist jedoch eine andere. Stand 2019 beschäftigte  sie 2.700 Mitarbeiter, deren Salär von den zu beaufsichtigten Instituten und Unternehmen zu leisten ist.

Die BaFin ist eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Dienstsitzen in Bonn und Frankfurt am Main. Sie unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Die BaFin finanziert sich ausschließlich aus Gebühren und Umlagen der beaufsichtigten Institute und Unternehmen und ist damit unabhängig vom Bundesetat.
https://www.bafin.de/DE/DieBaFin/ArbeitenBaFin/arbeitenbafin_node.html

Die Verbeamtungsquote der Beschäftigten lag laut Jahresbericht 2018 bei 75 %.

Beitrag aus dem Jahresbericht 2018 der BaFin

Zum 31. Dezember 2018 arbeiteten insgesamt 2.713 Beschäftigte (Vorjahr: 2.602 Beschäftigte) an den Dienstsitzen der BaFin in Bonn (1.895 Beschäftigte) und Frankfurt am Main (818 Beschäftigte). Davon waren rund 75 Prozent (2.026 Beschäftigte) verbeamtet und rund 25 Prozent als Tarifbeschäftigte und außertariflich Beschäftigte (687 Personen) angestellt (siehe Tabelle „Personal“).

https://www.bafin.de/DE/PublikationenDaten/Jahresbericht/Jahresbericht2018/Kapitel7/Kapitel7_1/kapitel7_1_node.html

Die bevorzugten Qualifikationen in der Behörde sind Juristen, Volkswirte, Verwaltungsfachangestellte. Also alles Berufe, deren Kernkompetenz es ist, Risiken zu übernehmen, Risiken zu managen und im Bedarfsfall auch dafür gerade stehen zu müssen, selbstverständlich mit dem eigenen Geldbeutel.

An der Stelle genug des Zynismus. Die BaFin ist im Grunde ein Selbstbedienungsladen (siehe Verweis oben) mit Versorgungsanspruch, die mit ihren Segnungen zumeist den Weg des geringsten Widerstandes geht. Wäre es anders, hätte man am grauen Kapitalmarkt in Deutschland in den letzten 30 Jahren schon längst mit hartem Besen durchgekehrt und den Verbrauchern, um deren Schutz es ja immer angeblich gehen soll, wären nicht um mehrere Milliarden geprellt worden.

Was ist also die neueste Segnung ?

Am 17.02.2022 veröffentlichte die Behörde eine Anhörung zur geplanten Allgemeinverfügung bezüglich Futures mit Nachschusspflichten.

In dieser heißt es:

Ich ordne eine Beschränkung der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs von Futures mit Nachschusspflichten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 15 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (MiFID II) in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nr. 4 bis 7 und 10 MiFID II an Kleinanleger in Deutschland gegenüber Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 MiFID II in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 MiFID II an.

Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von Futures mit Nachschusspflichten an Kleinanleger im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 11 MiFID II in Deutschland wird Wertpapierfirmen untersagt. Die Beschränkung wird mit Wirkung zum XX.XX.2022 (3 Monate nach Erlass) wirksam.

Auf ca. 13 Seiten wird nun die Allgemeinverfügung begründet. Ich spare mir hier die Details, da diese jeder nachlesen kann. Einige Auszüge jedoch unterstreichen die Denkweise und Zielrichtung der besorgten Beamten*innen.

Kleinanleger als schützenswerter Depp

2.1.2 Erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz

Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von Futures mit Nachschusspflichten an Kleinanleger werfen erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz im Sinne des Art. 42 MiFIR auf. Die erheblichen Bedenken für den Anlegerschutz ergeben sich vorliegend aus den produktimmanenten Eigenschaften der Futures und dem Umstand, dass die sich aus der Nachschussverpflichtung ergebenden rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen für die Kundengruppe der Kleinanleger besonders nachteilig und mit unkalkulierbaren Verlustrisiken verbunden sind.

2.2.3 Produktüberwachung

Die Bundesanstalt hat zudem überprüft, ob die Vorschriften zur Produktüberwachung nach den §§ 63 Abs. 4 und 5, 80 Abs. 9 bis 13, 81 Abs. 4 WpHG und §§ 11 und 12 WpDVerOV23 den in Art. 42 Abs. 2 Satz 1 lit. b) MiFIR genannten Risiken hinreichend begegnen und das Problem besser durch eine stärkere Aufsicht oder Durchsetzung der Anforderungen aus diesen Vorschriften gelöst würde.

Im Rahmen der Bestimmung eines Zielmarktes durch Konzepteure und Vertriebsunternehmen für Finanzinstrumente muss, neben anderen Merkmalen, insbesondere die Kundengattung (Kleinanleger, professioneller Kunde oder geeignete Gegenpartei) angegeben werden, mit denen das Finanzinstrument kompatibel ist. Die Bundesanstalt ist angesichts der Merkmale von Futures mit Nachschusspflichten der Ansicht, dass bei der Bestimmung des Zielmarktes für diese Finanzinstrumente im Hinblick auf die Kundenkategorie Kleinanleger auszuschließen sind.

2.6.1 Ermessen bezüglich Erlass und Inhalt der Maßnahme

Das mir nach Art. 42 Abs. 1 MiFIR eingeräumte Ermessen habe ich im Sinne des Erlasses der oben genannten Maßnahme ausgeübt. Die Maßnahme ist verhältnismäßig, weil sie geeignet, erforderlich und angemessen ist.

2.6.1.1 Geeignetheit der Maßnahme

Die Beschränkung der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs von Futures mit Nachschusspflichten ist geeignet, den mit der Maßnahme verfolgten legitimen Zweck zu erreichen. Art. 42 MiFIR dient dem Schutz kollektiver Anlegerschutzinteressen. Die Maßnahme ist geeignet, den oben dargestellten erheblichen Bedenken für den Anlegerschutz Rechnung zu tragen. Die Beschränkung der Vermarktung, des Vertriebs und Verkaufs von Futures mit Nachschusspflichten an Kleinanleger in Deutschland verhindert, dass ein Finanzinstrument, auf das die oben im Einzelnen dargelegten erheblichen Anlegerschutzbedenken zutreffen, Kleinanlegern in Deutschland angeboten werden kann.

https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Aufsichtsrecht/Verfuegung/vf_220203_anhoerung_allgvfg_Futures.html?nn=7846960

Futures ohne Nachschusspflicht?

Die BaFin legt Wert darauf, das es nicht heißt, Kleinanlegern den Handel mit Futuren zu untersagen. Nein, es geht um Futures ohne Nachschusspflicht… Ich habe jetzt mal auf die Schnelle Frau Google gefragt, wo es derartiges gibt. Sie fand nichts.

Nach intensiverer Suche wurde ich zumindest bei FXFlat fündig. Dort gibt es Kontomodelle ohne Nachschusspflicht, offenbar auch für Futures. Schaut man sich jedoch das Gebührenmodell dazu an, liegen die RT Kosten fast beim doppelten Betrag der amerikanischen Wettbewerber.

2.6.1.3.3 Auswirkung der Maßnahme auf Anleger

Die Auswirkungen der Maßnahme auf Kleinanleger sind verhältnismäßig.

Die Beschränkung betrifft die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Futures in Deutschland, sofern diese eine Nachschusspflichten für Kleinanleger begründen können. Zwar ist zu berücksichtigen, dass jeder Kleinanleger unter Berücksichtigung seiner individuellen Lebenssituation und Finanzlage für sich selbst entscheiden muss, ob Futures mit Nachschusspflichten eine für ihn geeignete Anlage darstellen. Die Verfügung schränkt diese Autonomie ein, weil sie zumindest mittelbar auch den Handlungsspielraum des Kleinanlegers begrenzt. Diese Einschränkung ist jedoch verhältnismäßig, da die Auswirkungen der Verfügung für den Kleinanleger sehr eng begrenzt bleiben.

Futures ohne Nachschusspflichten dürfen weiterhin Kleinanlegern in Deutschland zugänglich gemacht werden. Kleinanlegern im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 11 MiFID II wird somit der Zugang zu Futures nicht komplett versperrt.

Es ist hingegen nicht auszuschließen, dass die Maßnahme zu Modifikationen beim Future-Handel (in weiteren Sinne) führt, da Intermediäre sich erwartungsgemäß gegen das in Höhe der Nachschusspflicht übernommene Marktrisiko absichern werden. Den Intermediären würden als Teil ihres Risikomanagements vor allem laufende Kosten aufgrund zusätzlicher Kapitalanforderungen oder Absicherungsgeschäfte entstehen, welche teilweise an die Anleger weitergegeben werden könnten. Dies kann in manchen Fällen neben der Begrenzung der Auswahl an Basiswerten auch zu einem höheren Mindestguthaben auf dem Handelskonto, einer Hebelbegrenzung oder höheren Produktkosten führen. Insofern könnte die Beschränkung zumindest indirekt Auswirkungen auf Kleinanleger haben. Bereits auf dem Markt angebotene Futures ohne Nachschusspflichten zeigen jedoch, dass das Produkt weiterhin Kleinanlegern zur Verfügung stehen wird und ihre Freiheiten bei der Anlageentscheidung durch die Maßnahme nicht wesentlich eingeschränkt werden. Kleinanleger können also weiter mittelbar am Terminmarkt teilnehmen, ohne unkalkulierbare Verlustrisiken durch die Nachschusspflicht in Kauf nehmen zu müssen.

 

Welche Auswirkungen hat die Allgemeinverfügung und welche Optionen bieten sich an?

Man kann lange über Sinn und Unsinn dieser neuen Gängelei diskutieren. Es ändert nichts daran, dass diese wohl zeitnah in 2022 umgesetzt werden wird. Da die betroffene Zielgruppe nicht marktrelevant, ohne Lobby und damit in den Augen der Behörde zu vernachlässigen ist, wird es durchgedrückt werden.

Dies reiht sich ein in die bereits erfolgte Regulierung zum Thema CFD ohne Nachschusspflicht und die restriktiven steuerlichen Neuregelungen zum Thema Termingeschäfte (Bindingsteuer).

Für den privaten Futuretrader bleiben im Grunde wenige Optionen:

  • Klassifizierung als Professional; hier bleibt abzuwarten, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind; siehe auch § 67 WpHG 
  • Handel in einer Kapitalgesellschaft ( Verwaltungsmehraufwand und Kosten abwägen)
  • Handel über eine Propfirma
  • Handel über Anbieter mit Kontomodellen ohne Nachschusspflicht (aktuell z.B. FXFlat), zu allerdings vergleichbar höheren Kosten

Interessant wird es natürlich für alle deutsche Kunden, die z.B. in den USA ein Futurekonto unterhalten. Hier bleibt abzuwarten, wie diese auf die Regelung reagieren werden. Vorerst heißt es abwarten und Tee trinken.

Sind Remote Propfirmen eine Alternative für private Futuretrader?

Klares Ja. Anbieter wie Leeloo und Apex wären eine Alternative, da dort sowieso nur SIM Accounts gehandelt werden, eine Klassifizierung als typischer Fremdkapitaltrader also entfällt. Bei anderen Anbietern wie TopStep oder Earn2Trade wird man im Livekonto sowieso als Professional behandelt und trägt die entsprechenden Kosten.

Aktuell gibt es einen kleinen Promotionswettlauf der Remote Propfirmen. Wer sich für das Thema interessiert, hat aktuell also gute Karten, einen preiswerten Einstieg in dieses Geschäftsmodell zu finden. Mehr Informationen dazu bei meiner „Schwesterseite – Prop-Trader.de“

Fazit:

Man kann die Regulierungswut beklagen und darüber jammern. Letztlich ist dies folgerichtig, wenn man der Agenda von EU und Bund folgt. Entmündigung des privaten Anlegers unter dem Deckmantel des Anlegerschutzes. jeder sollte sich fragen – cui bono? Die Banken- und Zertifikatelobby bekommt das Grinsen schon gar nicht mehr aus dem Gesicht und zählt schon mal wieder die Kasse.

Faire und marktgerechte Produkte ohne Gebührenrucksack, die an einem regulierten Markt gehandelt werden – also Futures, sind wahrlich nicht für den kleinen Michel geeignet. Vielen Dank für nichts. Man könnte glatt mit den Worten der Victoria Nuland schließen

 

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